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§ 1 Art und Umfand der Leistung
1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen.
2) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte.
Er verpflichtet sich zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitausführung wird durch das Gebäudereinigungsunternehmen überwacht.
3) Für die vertragliche festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel. Das zur Reinigung notwendig kalte und Warme Wasser, den Strom sowie geeignete verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Maschinen und Geräten stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung.
4) Der Auftragnehmer haftet für die Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden, die nachweisliche durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden. Er ist hiergegen ausreichend versichert. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
5) Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle abzugeben.
6) Der Auftragnehmer ist Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung.

§2 Änderung der Leistung
Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses sind: Sonderreinigungen, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten und andere Arbeiten, werden nach besonderer Vereinbarung vergütet.

§3 Auftragserfüllung
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt.

§4 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
1)Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsmäßigen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt werden.
2)
  1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
  a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenen Umstand,
  b) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
  2)Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung.
  3)Wird die Ausführung für vorrausichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teiles der Leistung enthalten sind.

§5 Verteilung der Gefahr
Wir die ganze oder teilweise ausgeführten Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Aufruhr oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 4 Nr. 3, für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

§ 6 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung- gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist- die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 24 Stunden durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. 2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:
a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,
b) andere Teile der Leistung, wenn die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

§7 Aufmaß und der Preis bei Vertragsabschluss
1) Die zu fordernden Preise sind nach Fläche, Menge und Art entsprechend ausgewiesen.
2) Der Flächenermittlung liegen die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zugrunde.
Die Flächenaufstellung ist für beide Seiten rechtsverbindlich, sofern sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss beanstandet wird. Bei Beanstandung sind die Flächen gemeinsam neu aufzunehmen oder Änderungen bekanntzugeben. Danach gelten sie von dem Monat an, in dem die Beanstandung erklärt worden sind.
3) Die Flächen- und Preiseinstellungen sind Vertragsbestandteil und für beide Seiten rechtsverbindlich.

§8 Stundenlohnarbeiten
1) Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für
Lohn- Und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinelle Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten. Die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinen Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

§9 Zahlung
1) Die Schlusszahlung ist alsbald nach Prüfung der Feststellung der vom Auftraggeber vorgelegten Schlussrechnung zu leisten, spätestens innerhalb von 1 Monat nach Zugang. Die Prüfung der Schlussrechnung ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
2)
1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen.
2) Skontoabzüge sind unzulässig.
3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeiten nicht, so hat der Auftragnehmer pro Monat Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1% pro Monat über den Rechnungsbetrag, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

§10 Vertragsdauer und Kündigung
Eine Beauftragung in der Glas- oder Unterhaltsreinigung, als regelmäßige Reinigung, gilt als Vertrag für die Dauer von einem Jahr. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Vertragjahres schriftlich gekündigt wird.

§11 Sonstige Bestimmung
Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitskräfte abzuwerben.

§12 Änderung des Vertrages
Änderung und Ergänzung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen.

§13 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Dortmund.

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